Das schriftliche Verfahren

Gibt es immer ein schriftliches Verfahren?

Nein.
Siehe Verfahrensabschnitte.

Wozu dient das schriftliche Verfahren?

Wie vor jedem Gericht ist das schriftliche Verfahren ein wichtiger Abschnitt, denn es bietet den Parteien die Möglichkeit, ihre Schriftsätze auszutauschen und klare und präzise Ausführungen zum Sachverhalt zu machen, aber auch, ihre rechtlichen Erwägungen und Argumente sowie ihre Anträge vorzubringen.
Dank dieses Austauschs ist die Beschwerdekammer bestens mit den Argumenten jeder Partei, die im Rahmen einer kontradiktorischen Verhandlung dargelegt werden, vertraut.

Was sind „Schriftsätze“?

Die verfahrensrelevanten Schriftsätze sind der Erstantrag, die Erwiderungsschrift der Beklagten (Stellungnahmen der Europäischen Schulen), die Erwiderung des Beschwerdeführers und eine Gegenerwiderung.

Aus Gründen der Effizienz und weil die Argumente grundsätzlich im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde bereits ausgetauscht wurden, wird nach der Einreichung des Antrags nur ein Schriftsatz ausgetauscht: eine Klagebeantwortung und eine Erwiderung.

Falls die Beschwerde jedoch kompliziert ist oder sich die Beklagte (die Europäischen Schulen) zu der Erwiderung äußern möchte, kann sie beantragen, eine Gegenerwiderung einzureichen.

Innerhalb welcher Fristen sind die Schriftsätze bei der Geschäftsstelle einzureichen?

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer legt per Anordnung die Fristen fest, innerhalb derer nacheinander die Erwiderungsschrift (schriftliche Stellungnahmen) der Beklagten (die Europäischen Schulen) und die Erwiderung des Antragstellers (Artikel 17 der Verfahrensordnung) einzureichen sind.

Die Geschäftsstelle übermittelt den Parteien die Anordnung bezüglich der Fristen des Verfahren.

Müssen diese per Anordnung festgelegten Fristen streng eingehalten werden?

Ja.
Fristverlängerungen sind nur ausnahmsweise und nur auf begründeten Antrag (Artikel 17 Absatz 2 der Verfahrensordnung) möglich.

In welcher Sprache sind die Schriftsätze abzufassen?

Alle der Beschwerdekammer unterbreiteten Stellungnahmen in schriftlicher oder mündlicher Form sind in einer der Amtssprachen gemäß dem Anhang II zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen abzugeben.

Die Geschäftsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die notwendigen Übersetzungen der Schriftsätze (Antrag, Klageschrift, Klageerwiderung und endgültiger Beschluss) und die Dolmetscherleistungen bei der Sitzung zu veranlassen.
Aus finanziellen und organisatorischen Gründen muss die von jeder Partei (d. h. in der Beschwerde für die antragstellende Partei und in der Beschwerdeerwiderung für die Beklagte) zu Beginn des Verfahrens verwendete Sprache bis zum Ende des Verfahrens beibehalten werden.

Bin ich als Beschwerdeführer verpflichtet, eine Erwiderung einzureichen? Wozu dient eine Erwiderung?

Nein.
Wenn der Antrag sachlich und rechtlich vollständig ist und wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass es nach Prüfung der Erwiderungsschrift der Beklagten (Stellungnahmen der Europäischen Schulen) nicht erforderlich ist, sich zu deren Argumenten zu äußern, braucht er keine Erwiderung einzureichen.
Die Tatsache, dass er keine Erwiderung einreicht, wird auf keinen Fall als Zustimmung zum Standpunkt der Beklagtepartei ausgelegt.

Die mögliche Erwiderung soll den Antrag ergänzen und näher auf sachliche und rechtliche Tatbestandsmerkmale in der Erwiderungsschrift der Beklagten eingehen. Sie sollte unter keinen Umständen das wiederholen, was bereits im Antrag dargelegt wurde.

Kann ich in der Erwiderung neue Argumente vorbringen, die in meinem Antrag noch nicht genannt wurden?

Wie es auch vor meistens den Gerichten der Europäischen Union der Fall ist, gilt für das Verfahren vor der Beschwerdekammer der Grundsatz, wonach es nicht zulässig ist, neue Klagegründe im laufenden Verfahren vorzubringen, mit Ausnahme solcher, die auf sachlichen und rechtlichen Tatbestandsmerkmalen beruhen, die auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt sind, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind (Artikel 18 Absatz 2 der Verfahrensordnung).

Müssen Schriftsätze bestimmten formalen Kriterien entsprechen, oder gibt es Einschränkungen hinsichtlich ihrer Länge?

Wie für den Antrag gilt auch hier, dass Schriftsätze keinerlei Formvorgaben unterliegen. Es wird den Parteien jedoch dringend empfohlen zu versuchen, ihre Schriftsätze vollständig und prägnant, klar und präzise. Der Antrag sollte so abgefasst sein, dass die Beschwerdekammer bei einer einfachen Lektüre die wichtigsten sachlichen und rechtlichen Punkte erfassen kann, insbesondere, weil die Schriftsätze häufig von Personen übersetzt oder gelesen werden, die nicht unbedingt Muttersprachler sind. Lange, unübersichtliche Sätze sowie Wiederholungen oder unnötig lange Ausführungen sind zu vermeiden. Wenn der Sinn eines Textes in der Originalsprache unklar ist, wird der Text nach der Übersetzung wahrscheinlich noch unklarer, ein Risiko, das umso größer ist, als es sich um die Übersetzung juristischer Fachbegriffe handelt.

Können den Schriftsätzen Anhänge beigefügt werden?

Ja, selbstverständlich. Die Parteien sollten jedoch darauf achten, nur solche Anhänge beizufügen, die für das Verständnis der Streitigkeit und zur Erhärtung der vorgebrachten Argumente sachdienlich und nützlich sind, und sie sollten ein Verzeichnis der Anhänge erstellen.

Die Anhänge werden grundsätzlich nicht von der Geschäftsstelle übersetzt.

Wo / wie kann ich die Schriftsätze einreichen?

Die Schriftsätze (Antrag, Erwiderungsschrift, Erwiderung und Gegenerwiderung) sind bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer auf folgende Art und Weise einzureichen:

  • per E-Mail

  • auf dem Postweg per Einschreiben

  • durch Einreichung bei der Geschäftsstelle (gegen Empfangsbestätigung). Geschäftszeiten: 10.00 – 12.00 Uhr; 14.30 – 16.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung.

Kontaktangaben der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer

Was geschieht am Ende des schriftlichen Verfahrens?

Der Berichterstatter prüft die ausgetauschten Schriftsätze, erstellt einen zusammenfassenden Bericht und entscheidet zusammen mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer, ob eine öffentliche Sitzung in der Sache anzuberaumen ist oder nicht.
Die Geschäftsstelle informiert die Parteien über den nächsten Verfahrensabschnitt.