Die einzelnen Abschnitte des Verfahrens
Beschwerde wird von der Person – Lehrer, Eltern von Schülern oder Schüler, sofern er volljährig ist - oder die Vereinigung eingereicht, die die Entscheidung eines der Organe der Europäischen Schulen anficht. Diese Person wird als „Beschwerdeführer“ oder „Antragsteller“ bezeichnet.
Die Europäischen Schulen werden als „Beklagte“ bezeichnet.
Nach Einreichung des Antrags umfasst das ordentliche Verfahren vor der Beschwerdekammer ein schriftliches Verfahren (Artikel 14 bis 18 der Verfahrensordnung), auf das grundsätzlich eine Sitzung (mündliches Verfahren) (Artikel 19 bis 22 der Verfahrensordnung) folgt.
Das Verfahren wird mit einem Beschluss abgeschlossen.
Detaillierte Darstellung des Verfahrens
Gibt es immer ein schriftliches Verfahren?
Nein.
Der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann entscheiden, die Beschwerde mit einem „begründeten Anordnung“ (Artikel 32 der Verfahrensordnung) abzuweisen, wenn die Beschwerdekammer offensichtlich unzuständig ist oder die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich rechtlich unbegründet ist.
In diesem Fall wird die Beschwerde abgewiesen, ohne das schriftliche Verfahren einzuleiten; damit kann der Fall ohne Verurteilung zu den Kosten abgeschlossen werden.
Gibt es immer ein mündliches Verfahren? Ist die Sitzung ein obligatorischer Verfahrensabschnitt?
Nein.
Grundsätzlich findet bei Eilbeschwerden (Anträge auf Aussetzung des Vollzugs oder andere einstweilige Verfügungen) keine Sitzung statt.
Bei Beschwerden in der Hauptsache findet dann keine Sitzung statt,
wenn die Klage zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird (Artikel 31 der Verfahrensordnung)
im Fall einer „begründeten Anordnung“ (Artikel 32 der Verfahrensordnung),
bei den in Artikel 36 bis 40 der Verfahrensordnung genannten besonderen Verfahren.
Und schließlich kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter beschließen, keine öffentliche Sitzung anzuberaumen (Artikel 19 der Verfahrensordnung), beispielsweise bei sehr einfachen Beschwerden und/oder bei Beschwerden, zu denen die Beschwerdekammer bereits Grundsatzentscheidungen getroffen hat, auf die sie verweisen kann.
Bin ich verpflichtet, das Verfahren, nachdem es eingeleitet worden ist, konsequent bis zum Ende durchzuführen? Kann ich die Beschwerde zurückziehen?
Eine Rücknahme der Beschwerde ist jederzeit in Form eines Schreibens an die Geschäftsstelle möglich.
In diesem Fall ergeht ein Streichungsbeschluss zur Schließung der Akte (Artikel 31 der Verfahrensordnung).
Falls die Beschwerde zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wird, an dem die Gegenpartei bereits die Verurteilung zu den Kosten beantragt hat, entscheidet die Beschwerdekammer über diesen Antrag in ihrem Streichungsbeschluss.
Gibt es weitere verfahrensrechtliche Aspekte?
Ja.
Neben der Rücknahme der Beschwerde kann es passieren, dass die Beschwerde gegenstandslos wird, weil sich die Parteien geeinigt haben oder die strittige Entscheidung zurückgenommen wurde. Dies wird als „Einstellung des Verfahrens“.
Auch in diesem Fall ergeht ein Streichungsbeschluss, in dem gegebenenfalls über den Antrag auf Verurteilung zu den Kosten entschieden wird, um die Akte zu schließen (Artikel 31 der Verfahrensordnung).