Die Sitzung

Entsprechend den in der Verfahrensordnung festgelegten Bedingungen kann die Beschwerdekammer im Plenum oder in einem Sonderausschuss aus fünf Mitgliedern oder in Abteilungen aus 3 Mitgliedern oder vertreten durch einen einzigen Richter tagen. - jeweils in Anwesenheit des Leiters der Geschäftsstelle und/oder seines Verwaltungsassistenten.
Die Agenda der Sitzungen steht in der Regel lange im Voraus fest. Ein Blick auf dien Sitzungsplan könnte Ihnen eine Vorstellung davon vermitteln, wann über Ihren Fall verhandelt werden könnte.

Ist die Sitzung ein obligatorischer Verfahrensabschnitt?

Nein.
Siehe Verfahrensabschnitte.

Ist die Sitzung öffentlich?

Ja.

Wozu dient die Sitzung?

Das Verfahren vor der Beschwerdekammer ist im Wesentlichen ein schriftliches Verfahren, und die Dauer der mündlichen Vorbringen bei der Sitzung ist zwangsläufig begrenzt.

Die Sitzung soll den Parteien die Möglichkeit geben, mündliche Stellungnahmen zur Begründung ihrer schriftlichen Anträge vorzubringen: die Verhandlung in der Sitzung dient also nicht der Wiederholung, sondern der Zusammenfassung der Argumente, wobei jede Partei die wesentlichen Punkte ihrer Beweisführung unterstreicht und die komplexeren Punkte gegebenenfalls klärt oder erläutert.

Außerdem können sie gebeten werden, Fragen des Beschwerdekammer, die diese für nützlich haltet, zu beantworten.

Wann erfahre ich den Termin der Sitzung, in der mein Fall verhandelt wird?

Der Termin der öffentlichen Sitzung muss den Parteien oder ihren Vertretern spätestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt werden (Artikel 19 der Verfahrensordnung). In der Praxis ist die Geschäftsstelle in aller Regel bemüht, diesen Termin einen Monat im Voraus mitzuteilen.

Kann der Termin auch während der Schulferien anberaumt werden?

Ja. Dies ist sogar sehr häufig der Fall.

Die Anberaumung des Verhandlungstermins während der Schulferien ist insofern unumgänglich, als die meisten Beschlüsse im Hinblick auf das neue Schuljahr getroffen werden müssen (Versetzung in die nächste Stufe oder Klasse, Einschreibung usw.) und die Beschwerdekammer sich bemüht, über solche Fälle in den Sommermonaten zu entscheiden.

Der Verhandlungstermin, der mir mitgeteilt wurde, passt mir nicht (ich bin nicht verfügbar): kann ich eine Terminverschiebung beantragen?

Nein.

Die Richter der Beschwerdekammer kommen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, wo sie auch andere Ämter wahrnehmen. Sie treten regelmäßig am Sitz der Beschwerdekammer in Brüssel zu administrativen oder öffentlichen Sitzungen zusammen, um gemeinsam die Fälle zu erörtern.
Die Sitzungstermine werden entsprechend den freien Terminen der Richter mehrere Monate im Voraus anberaumt. Darüber hinaus muss ggf. auch der Verfügbarkeit der Dolmetscher Rechnung getragen werden.
Es ist daher nicht möglich, den Verhandlungstermin zu ändern, nachdem er den Parteien mitgeteilt worden ist, und zwar aufgrund der erheblichen praktischen Schwierigkeiten, die sich aus einem solchen Antrag möglicherweise ergeben.

Ist die Anwesenheit der Parteien Pflicht? Muss ich unter allen Umständen beim Termin anwesend sein?

Nein.

Die Anwesenheit der Parteien ist nicht zwingend erforderlich.
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass vor einer Verwaltungsgerichtsbarkeit wie der Beschwerdekammer das schriftliche Verfahren das Wichtigste ist. Die Sitzung dient ggf. als Ergänzung dieses Verfahrens, doch dürfen hier keine neuen Klagegründe vorgebracht werden, die beim schriftlichen Verfahren noch nicht angeführt wurden, es sei denn, sie beruhen auf Tatbestandsmerkmalen, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind (Artikel 18 Absatz 2 der Verfahrensordnung).

Kann ich mich bei der Verhandlung vertreten lassen?

Die Parteien selbst oder ihre Rechtsbeistände tragen die Stellungnahmen beim Termin vor.

Wenn ich nicht selbst anwesend sein kann, kann ich mich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der Anwalt sein muss und den ich zu diesem Zweck bestelle, wenn ich dies zuvor der Geschäftsstelle mitteile.

Kann ich Dritte (Zeugen, Sachverständige usw.) bitten, mich zur Sitzung zu begleiten?

Da es sich um eine öffentliche Sitzung handelt, können die Parteien, sofern sie dies wünschen und dies zuvor der Geschäftsstelle mitteilen, zusammen mit einem Zeugen, einem Sachverständigen oder einem Verwaltungsbediensteten der Europäischen Schulen in der Sitzung erscheinen. In diesem Fall obliegt es den Parteien, entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Benachrichtigung und möglicherweise Kostenübernahme usw.).

Diese Personen dürfen jedoch nur dann angehört werden, wenn die Beschwerdekammer eine solche Anhörung für sinnvoll erachtet (Artikel 22 der Verfahrensordnung).
Es obliegt die Kammer zu beurteilen, ob es zweckdienlich ist, einen Zeugen oder einen Sachverständigen anzuhören oder nicht; die Parteien können nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Begleitperson angehört wird.

Wie verläuft die Sitzung? Wie lange wird sie voraussichtlich dauern?

Jeder Fall wird zu einer festgesetzten Zeit aufgerufen und die Verhandlungsdauer beträgt in aller Regel 60 Minuten. Die Parteien werden natürlich gebeten, pünktlich zu erscheinen.

Die Sitzung beginnt mit der Verlesung des Berichts durch ein zum Berichterstatter oder zum Einzelrichter ernanntes Mitglied der Beschwerdekammer. In diesem Bericht werden der in den Schriftsätzen der Parteien vorgebrachte Sachverhalt und die Argumente zusammengefasst.

Anschließend ruft der Vorsitzende nacheinander den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsbeistand und dann den Vertreter der Europäischen Schulen bzw. deren Rechtsbeistand auf.

Aufgrund des Zwecks des mündlichen Verhandlung und der praktischen Zwänge werden die Parteien im Allgemeinen gebeten, die Dauer ihrer mündlichen Ausführungen auf jeweils 15 Minuten zu beschränken; bei komplexeren Beschwerden ist eine Verlängerung möglich.

Diesbezüglich muss deutlich gemacht werden, dass dann, wenn eine Partei sich auf ganz kurze Stellungnahmen beschränkt, ihr Schweigen bezüglich bestimmter Punkte, die von der anderen Partei angesprochen werden oder angesprochen werden könnten, niemals als Zustimmung zu einem Standpunkt der anderen Partei ausgelegt werden darf.

Im Anschluss an das mündliche Parteivorbringen kann der Vorsitzende ggf. oder der Einzelrichter weitere anwesende Personen (Zeugen, Sachverständige oder Verwaltungsbedienstete der Europäischen Schulen) auffordern, das Wort zu ergreifen, und die Beschwerdekammer kann den Parteien und/oder ihren Rechtsbeiständen und ggf. den anderen anwesenden Personen Fragen stellen (Artikel 22 der Verfahrensordnung).

Am Ende der mündlichen Verhandlung werden die Parteien gebeten, sofern sie dies wünschen, eine kurze abschließende Erwiderung vorzutragen.

In welcher Sprache kann ich mich äußern? Sprechen und verstehen die Richter meine Sprache?

Alle der Beschwerdekammer unterbreiteten Stellungnahmen in schriftlicher oder mündlicher Form sind in einer der Amtssprachen gemäß dem Anhang II zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen abzugeben.

Die Geschäftsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die notwendigen Übersetzungen der Schriftsätze (Antrag, Klageschrift, Klageerwiderung und endgültiger Beschluss) und die Dolmetscherleistungen bei der Sitzung zu veranlassen.
Aus finanziellen und organisatorischen Gründen muss die von jeder Partei (d. h. in der Beschwerde für die antragstellende Partei und in der Beschwerdeerwiderung für die Beklagte) zu Beginn des Verfahrens verwendete Sprache bis zum Ende des Verfahrens beibehalten werden.

Worauf muss ich achten, wenn bei der Sitzung simultan gedolmetscht wird?

Die Simultanverdolmetschung ist mit bestimmten Einschränkungen verbunden, denen jeder der Vortragenden Rechnung tragen muss, wenn er sichergehen möchte, dass seine Ausführungen richtig verstanden und übersetzt werden.

Zunächst wird dringend davon abgeraten, einen vorformulierten Text abzulesen, denn ein schriftlich verfasster Vortrag besteht aus längeren und komplizierteren Sätzen als ein mündlicher und wird viel schneller abgelesen, als eine freie Rede vorgetragen würde. Es ist besser, sich beim Vortrag auf gut gegliederte Notizen zu stützen und einfache Begriffe zu verwenden und kurze Sätze zu bilden.
Für den Fall, dass die Partei, die aufgerufen wird, oder ihr Rechtsbeistand sich lieber an einen Text halten möchte, gelten dieselben Empfehlungen: einfache Begriffe und kurze Sätze und Verlesen des Textes in der Geschwindigkeit eines normalen Redebeitrags.
Dolmetscher schätzen es immer sehr, wenn ihnen alle sachdienlichen Informationen bezüglich des Inhalts eines mündlichen Vortrags (Konzept oder Anträge) vorher übermittelt werden, damit sie besser darauf vorbereitet sind, die Gliederung des Vortrags zu erfassen, und nicht von bestimmten Fachbegriffen, Zitaten oder Zahlen überrascht werden. Es wird empfohlen, diese Mitteilung kann vor dem Termin an die Geschäftsstelle zu schicken.

Was geschieht nach Abschluss des Verhandlungstermins? Erfahre ich sofort, wie der Beschluss ausfällt?

Nein.

Nach der öffentlichen Sitzung wird der Fall beraten und die Beschluss wird später mitgeteilt werden.