Die Antragstellung

Der Antrag ist die Handlung, mit der der Beschwerdeführer das Verfahren vor der Beschwerdekammer einleitet.
Nachstehend wird beschrieben, wie der Antrag eingereicht wird.
Die Einreichung eines Antrags hat keine aufschiebende Wirkung.
Es gibt allerdings ein Eilverfahren, das dem Vorsitzenden oder einem Mitglied der Beschwerdekammer die Möglichkeit eröffnet, sehr schnell über einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder andere einstweilige Verfügungen zu entscheiden.

Worauf muss ich achten, bevor ich in Erwägung ziehe, einen Antrag zu stellen?

1.        Ich überprüfe die Zulässigkeit meiner Beschwerde, insbesondere:

  • Bin ich berechtigt, diese Beschwerde einzureichen?

  • Siehe Wer kann einen Antrag bei der Beschwerdekammer einreichen?

    Wenn mein Kind volljährig ist, muss es die Beschwerde selbst einreichen (Achtung, dies kann auf Beschwerden bezüglich der Abiturprüfung zutreffen).

    Wenn ich die Beschwerde als Elternteil eines minderjährigen Kindes einreiche, kann ich dann davon ausgehen, dass der andere Elternteil einverstanden ist?

    Die Klage ist in der Tat von den „gesetzlichen Vertretern“ des Kindes, d. h. den Inhabern der elterlichen Gewalt gegenüber dem Kind, einzureichen.
    Bis zum Beweis des Gegenteils wird die gemeinsame elterliche Gewalt vorausgesetzt.
    Im Fall mehrerer gesetzlicher Vertreter (z. B. der Vater und die Mutter eines minderjährigen Schülers) sind diese verpflichtet, gemeinsam zu handeln (ggf. indem ein Elternteil dem anderen Vertretungsvollmacht gewährt), weil anderenfalls die Unzulässigkeit droht, es sei denn, ein Elternteil kann sich auf die ausschließliche elterliche Gewalt berufen.

  • Ist die Frist, innerhalb derer die Klage unbedingt einzureichen ist, nicht bereits verstrichen?

  • für das System der Europäischen Schulen geltende Rechtsakte

  • Wurde meine Verwaltungsbeschwerde abgewiesen?

  • Abgesehen von den für bestimmte Beschwerden geltenden Ausnahmen (dies wird als „direkte Beschwerde“ bezeichnet) kann die Beschwerdekammer nur dann rechtsgültig mit einer Klage befasst werden, wenn der Beschwerdeführer zuvor eine zulässige Beschwerde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Generalsekretär, Inspektionsausschuss oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses) eingereicht hat und zu dieser Beschwerde ein ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnungsbeschluss ergangen ist.

2.        Ich sehe in der Rechtsprechung der Beschwerdekammer in ähnlich gelagerten Fällen nach, um meine Chancen einzuschätzen, Recht zu bekommen.

3.        Ich nehme gute Kenntnisse der Regeln für die Kosten.

Was muss unbedingt in meinem Antrag enthalten sein?

Denken Sie daran, folgende Angaben unbedingt mit aufzunehmen

  • Wer bin ich (Name, Vorname, Eigenschaft)

  • Wie kann die Geschäftsstelle mich erreichen (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

  • Gegen welche Entscheidung richtet sich meine Beschwerde (!! Unbedingt eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung beifügen)

  • Aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen fechte ich die Entscheidung an.

In Artikel 14 und 15 der Verfahrensordnung ist geregelt, dass der Antrag

  1. schriftlich einzureichen ist;

  2. von dem/den Beschwerdeführer/n oder dessen/deren Rechtsbeistand unterzeichnet werden muss;

  3. zusammen mit einer Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden muss (es sei denn, dies ist unmöglich und die Unmöglichkeit wird ordnungsgemäß nachgewiesen), oder für den Fall, dass es sich um eine stillschweigende Entscheidung handelt, zusammen mit einem Nachweis einer im Vorfeld eingereichten Verwaltungsbeschwerde;

  4. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. Name und Anschrift des Beschwerdeführers und ggf. seines Rechtsbeistands

    2. die angefochtene Entscheidung

    3. eine Zusammenfassung der Klagegründe (Argumente). Grundsätzlich sind sämtliche Klagegründe bereits bei der Einreichung der Beschwerde aufzuführen (während des Verfahrens dürfen keine neuen Klagegründe vorgebracht werden, es sei denn, diese neuen Klagegründe beruhen auf sachlichen oder rechtlichen Tatbestandsmerkmalen, die erst während des strittigen Verfahrens zu Tage getreten sind. Darüber hinaus müssen alle während des strittigen Verfahrensabschnitts vorgebrachten Argumente bereits während des administrativen Verfahrensabschnitts geltend gemacht werden)

    4. die Anträge des Beschwerdeführer (das, was ich erreichen möchte)

    5. gegebenenfalls eine Aufstellung der beigelegten Schriftstücke und Unterlagen.

In welcher Sprache kann ich meinen Antrag stellen?

Alle der Beschwerdekammer unterbreiteten Stellungnahmen in schriftlicher oder mündlicher Form sind in einer der Amtssprachen gemäß dem Anhang II zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen abzugeben.

Die Geschäftsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die notwendigen Übersetzungen der Schriftsätze (Antrag, Klageschrift, Klageerwiderung und endgültiger Beschluss) und die Dolmetscherleistungen bei der Sitzung zu veranlassen.
Aus finanziellen und organisatorischen Gründen muss die von jeder Partei (d. h. in der Beschwerde für die antragstellende Partei und in der Beschwerdeerwiderung für die Beklagte) zu Beginn des Verfahrens verwendete Sprache bis zum Ende des Verfahrens beibehalten werden.

Müssen oder können meinem Antrag Anhänge beigefügt werden?

Die angefochtene Entscheidung ist dem Antrag zwingend beizufügen.
Alle anderen Dokumente können beigefügt werden, sofern sie für das Verständnis der Streitigkeit und zur Erhärtung der vorgebrachten Argumente sachdienlich und nützlich sind.
Dann ist es ein Verzeichnis der Anhänge beizufügen.
Die Anhänge werden von der Geschäftsstelle grundsätzlich nicht übersetzt.

Muss der Antrag bestimmten formalen Kriterien entsprechen, oder gibt es Einschränkungen hinsichtlich seiner Länge?

Der Antrag ist zu unterzeichnen und in Schriftform einzureichen, unterliegt jedoch keinerlei Formvorgaben. Es wird den Parteien jedoch dringend empfohlen zu versuchen, ihre Anträge vollständig und prägnant, klar und präzise abzufassen. Der Antrag sollte so abgefasst sein, dass die Beschwerdekammer bei einer einfachen Lektüre die wichtigsten sachlichen und rechtlichen Punkte erfassen kann, insbesondere, weil die Schriftsätze häufig von Personen übersetzt oder gelesen werden, die nicht unbedingt Muttersprachler sind. Lange, unübersichtliche Sätze sowie Wiederholungen oder unnötig lange Ausführungen sind zu vermeiden. Wenn der Sinn eines Textes in der Originalsprache unklar ist, wird der Text nach der Übersetzung wahrscheinlich noch unklarer, ein Risiko, das umso größer ist, als es sich um die Übersetzung juristischer Fachbegriffe handelt.

Muss ein Rechtsbeistand eingeschaltet werden?

Es muss nicht unbedingt ein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Der Beschwerdeführer wird entweder selbst oder über einen Rechtsbeistand tätig (Artikel 12 der Verfahrensordnung).

Bei komplexen Streitfällen ist dies jedoch empfehlenswert. Ein Rechtsbeistand muss jedoch eingeschaltet werden, falls der Beschwerdeführer zum Termin nicht selbst erscheint.

Die Europäischen Schulen ihrerseits werden von einem Bevollmächtigten (Generalsekretär, Direktor usw.) vertreten und ziehen in nahezu allen Fällen einen Rechtsbeistand hinzu.

Die Auslagen und Gebühren des Rechtsbeistands gehen natürlich zu Lasten der Partei, die den Rechtsbeistand hinzuzieht, vorbehaltlich einer möglichen Verurteilung der unterliegenden Partei zu den Kosten.

Können mehrere Beschwerdeführer mit gemeinsamen Interessen einen einzigen Antrag einreichen?

Ja.
Mehrere Beschwerdeführer, die sich möglicherweise zusammengeschlossen haben und die Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes auf der Grundlage derselben tatsächlichen und rechtlichen Begründung beantragen, können einen einzigen Antrag zusammen mit der Liste der betroffenen Personen (Name, Vorname, Kontaktdaten usw.) stellen; der Antrag ist in diesem Fall von der bzw. den Person(en) zu unterzeichnen, die zur Vertretung der Gruppe und zur Entgegennahme von Mitteilungen der Geschäftsstelle berechtigt ist/sind.

Es wird dringend empfohlen, sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen, um die praktischen Voraussetzungen für eine Beschwerde dieser Art zu klären (Verwendung verschiedener Sprachen, vorherige Beschwerden, Berechnung der Fristen usw.).

Wo / wie kann ich den Antrag einreichen?

Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer auf folgende Art und Weise einzureichen:

  • per E-Mail

  • auf dem Postweg per Einschreiben

  • durch Einreichung bei der Geschäftsstelle (gegen Empfangsbestätigung). Geschäftszeiten: 10.00 – 12.00 Uhr; 14.30 – 16.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung.

Unabhängig davon, auf welchem Weg die Beschwerde übermittelt wird, muss diese unterschrieben sein (elektronische Signatur oder Einscannen der original unterschriebenen Papierversion).

Kontaktangaben der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer

Was geschieht nach der Einreichung meines Antrags?

Die Geschäftsstelle bescheinigt den Empfang der Beschwerde, trägt diese ein und leitet sie an den Vorsitzenden der Beschwerdekammer weiter.

Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 32 der Verfahrensordnung, umfasst das ordentliche Verfahren vor der Beschwerdekammer ein schriftliches Verfahren (Artikel 14 bis 18 der Verfahrensordnung), auf das grundsätzlich ein mündliches Verfahren (Artikel 19 bis 22 der Verfahrensordnung) folgt. Siehe Verfahrensabschnitte.

Hat die Einreichung eines Antrags aufschiebende Wirkung?

Nein.
In Artikel 16 der Verfahrensordnung ist geregelt, dass der Antrag keine aufschiebende Wirkung hat: die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, behält während der gesamten Dauer des strittigen Verfahrens vor der Beschwerdekammer ihre Gültigkeit, außer im Fall der Aussetzung des Vollzugs oder von einstweiligen Verfügungen (Artikel 16, 34 und 35 der Verfahrensordnung).

Was kann ich tun, wenn mein Problem eine dringende Entscheidung erfordert? Welches sind die Bedingungen eines Eilverfahrens?

Es gibt ein Eilverfahren: dieses Eilverfahren eröffnet dem Vorsitzenden oder einem Mitglied der Beschwerdekammer die Möglichkeit, sehr schnell über einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder andere einstweilige Verfügungen zu entscheiden (Kapitel IV der Verfahrensordnung, Artikel 34 und 35).

Die Zulässigkeit der Eilbeschwerde hängt von der Zulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache ab.
Außerdem kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und anderen Anträgen auf einstweilige Verfügungen nur dann stattgegeben werden, wenn:

  1. die Dringlichkeit es rechtfertigt

  2. Gründe vorgetragen werden, die geeignet sind, zum gegenwärtigen Verfahrensstand einen berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen und

  3. wenn im vorliegenden Fall ein reelles Risiko des Leerlaufens des Beschwerderechts besteht.

Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (die Tatsache, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, reicht für die Abweisung der Eilbeschwerde aus). Auch, wenn sie erfüllt sind, die Berücksichtigung der betroffenen Interessen dürfen das entgegenstellen angefordert.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und andere Anträge auf einstweilige Verfügungen sind im Rahmen einer von der Hauptbeschwerde getrennten Beschwerde einzureichen, in der die rechtlichen und sachlichen Tatbestandsmerkmale dargelegt werden, die die beantragte Maßnahme unter den Bedingungen des Eilverfahrens rechtfertigen.

Die Eilbeschwerde wird getrennt von der Beschwerde auf Aufhebung der Entscheidung bearbeitet (die Fristen für das schriftliche Verfahren sind im Allgemeinen kürzer, und es findet auch keine öffentliche Sitzung statt).

Die ausschließlich vom Vorsitzenden oder von dem von ihm im Rahmen eines Eilverfahrens ernannten Berichterstatter erlassene Verfügung gilt immer nur vorläufig, unbeschadet der Prüfung der Hauptbeschwerde; der/die Richter in der Hauptsache kann/können eine andere als im Rahmen des Eilverfahrens vertretene Position einnehmen.